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   BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 29.71   

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BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 29.71 (https://dejure.org/1972,894)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.1972 - VIII C 29.71 (https://dejure.org/1972,894)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 1972 - VIII C 29.71 (https://dejure.org/1972,894)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vornahme von rechtswirksamen Handlungen in der Musterungsverhandlung - Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 211
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 27.04.1971 - VIII B 3.71

    Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 29.71
    Er wird es auch nicht dadurch, daß das Verwaltungsgericht Verfahrensfehlerhaft die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid nachträglich anordnet (vgl. BVerwG VIII C 155.71 und BVerwGE 38, 83).

    Wie in dem Beschluß des erkennenden Senats BVerwGE 38, 83 ausgeführt ist, löst die aufschiebende Wirkung im Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (§ 33 Abs. 2 Satz 1 WPflG) insoweit die gleiche Rechtsfolge aus wie die aufschiebende Wirkung im Musterungsverfahren.

    Ihr gegenüber entfalten Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 WPflG), solange das Gericht nicht wirksam (BVerwGE 38, 83 [86]) die aufschiebende Wirkung angeordnet hat (§ 35 Abs. 1 Satz 2 WPflG).

    Ist der Musterungsbescheid, durch Erlaß des Einberufungsbescheids vollzogen, kann er, ausgehend von dem Verfahren über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO erlangen (vgl. dazu allgemein BVerwGE 38, 83) oder ausgehend vom Einberufungsbescheid bereits beim Kreiswehrersatzamt nach § 20 Abs. 6 Satz 2 MustV die Aussetzung des Einberufungsbescheids bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses über den Anerkennungsantrag zu erreichen suchen.

    In den angeführten Gründen der Entscheidung BVerwG VIII C 155.71 hat der Senat - auch - bestätigt, was er schon in BVerwGE 38, 83 ausgesprochen hat, nämlich daß im Anerkennungsverfahren vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 4 und 5 VwGO nur in Betracht kommt, wenn noch kein auf Grund eines vollziehbaren Musterungsbescheids verfahrensfehlerfrei ergangener Einberufungsbescheid vorliegt.

    Ein gleichwohl noch die aufschiebende Wirkung des Musterungsbescheids anordnender Gerichtsbeschluß geht ins Leere und kann den bezweckten Rechtsschutz nicht gewähren (vgl. die in BVerwGE 38, 83 angeführten weiteren Nachweise).

  • BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 155.71

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids wegen Stellung des Antrags auf Anerkennung

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 29.71
    Er wird es auch nicht dadurch, daß das Verwaltungsgericht Verfahrensfehlerhaft die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid nachträglich anordnet (vgl. BVerwG VIII C 155.71 und BVerwGE 38, 83).

    Mit der Frage der verwaltungsverfahrensrechtlichen Zulässigkeit eines Einberufungsbescheids in dem Fall, daß der Wehrpflichtige einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erst stellt, nachdem der Musterungsbescheid vollziehbar geworden ist, hat sich der erkennende Senat in dem am gleichen Tage entschiedenen Fall BVerwG VIII C 155.71 in grundsätzlicher Weise befaßt, und zwar nicht nur an Hand der Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes und der Musterungsverordnung, sondern auch im Blick auf den Verfassungsrang des Gewissensschutzes nach Art. 4 Abs. 3 GG.

    In den angeführten Gründen der Entscheidung BVerwG VIII C 155.71 hat der Senat - auch - bestätigt, was er schon in BVerwGE 38, 83 ausgesprochen hat, nämlich daß im Anerkennungsverfahren vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 4 und 5 VwGO nur in Betracht kommt, wenn noch kein auf Grund eines vollziehbaren Musterungsbescheids verfahrensfehlerfrei ergangener Einberufungsbescheid vorliegt.

    Die Bedenken, die das Verwaltungsgericht gegen die dargelegte Beschränkung in der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe im Anerkennungsverfahren hegt, sind mit den oben angeführten Gründen der in der Sache BVerwG VIII C 155.71 ergangenen Entscheidung ausgeräumt.

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 29.71
    Das hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen (BVerfGE 28, 243 [259]; 32, 40 = DVBl. 1972, 176).

    Es sind dies die zuverlässige und ausreichende Personalergänzung der Streitkräfte und die Heranbildung genügend ausgebildeter Reserven, die als notwendige Folgen der auf der allgemeinen Wehrpflicht aufbauenden Einrichtung für die Erhaltung der Bundeswehr und ihrer Funktionsfähigkeit unerläßlich sind (BVerfGE 28, 243 [261]).

  • BVerfG, 12.10.1971 - 2 BvR 65/71

    Strafbarkeit der Wehrdienstverweigerung vor fehlender Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 29.71
    Das hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen (BVerfGE 28, 243 [259]; 32, 40 = DVBl. 1972, 176).
  • BVerwG, 14.01.1969 - I WB 93.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 29.71
    Von dieser in § 33 Abs. 2 Satz 1 WPflG getroffenen Regelung geht der I. Wehrdienstsenat in seinem Beschluß, vom 14. Januar 1969 - I WB 93/68 - (NJW 1969, 674) aus, wenn er ausführt, der Wehrpflichtige, der vor seiner Einberufung einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stelle, sei bis zur Entscheidung der Prüfungsgremien zunächst von der Wehrdienstleistung befreit.
  • BVerwG, 04.11.1975 - 8 C 40.75

    Einberufung von im Verwaltungsverfahren erfolglos gebliebenen

    Die vom Verwaltungsgericht angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 29.71 und VIII C 155.71 - betreffen zwar eine andere Rechtsfrage, nämlich die, ob ein Wehrpflichtiger, der den Anerkennungsantrag erst nach der Musterung gestellt hat, schon vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses bzw. nach Einlegung des Widerspruchs gegen dessen ablehnende Entscheidung einberufen werden darf.

    Der Einleitung eines solchen Verfahrens hätte aber - abgesehen von der Begründung der Urteile BVerwG VIII C 29.71 und VIII C 155.71 - die vom Verwaltungsgericht erwähnte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 28, 243 und 32, 40) entgegengestanden.

  • BVerwG, 17.01.1986 - 8 C 7.84

    Erledigung eines gegen einen die Einberufung zum Wehrdienst betreffenden

    Der erst nach Eintritt der Bestandskraft des Musterungsbescheides vom 16. März 1981 gestellte Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom 3. September 1982 ließ die Vollziehbarkeit des Musterungsbescheides unberührt (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 2 WPflG und 20 Abs. 6 Satz 2 MustV) und führte daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides (vgl.Urteile vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 155.71 - Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 9 S. 7 und BVerwG VIII C 29.71 - Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 10 S. 12 ).
  • BVerwG, 14.11.1980 - 8 C 60.79

    Einberufung zum Grundwehrdienst - Verwaltungsverfahren - Anerkennung als

    Weiter ist in dem Urteil (S. 166 ff., unter Hinweis auf BVerfGE 28, 243 [259]) ausgesprochen, daß das im geltenden Wehrpflichtrecht für Kriegsdienstverweigerer vorgesehene mehrstufige Prüfungs- und Anerkennungsverfahren mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1972 - BVerwG 8 C 155.71 und BVerwG 8 C 29.71 -).
  • BVerwG, 03.08.1973 - VIII CB 64.73

    Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheids - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Das auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerichtete Verfahren des Klägers hindert seine Einberufung nicht (Urteile vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 155.71 [Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 9 = NJW 1972, 2012] und BVerwG VIII C 29.71 - [Buchholz a.a.O. Nr. 10 = NJW 1973, 211]).
  • BVerwG, 04.03.1986 - 8 C 117.83

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Widerruf des Einberufungsbescheides -

    Der erst nach Eintritt der Bestandskraft des Musterungsbescheides vom 22. Oktober 1973 gestellte Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom 7. März 1980 ließ die Vollziehbarkeit des Musterungsbescheides unberührt (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 2 WPflG und 20 Abs. 6 Satz 2 MustV) und führte daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides (vgl. Urteile vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 155.71 - Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 9 S. 7 [8 ff.] und BVerwG VIII C 29.71 - Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 10 S. 12 [13 f.]).
  • BVerwG, 30.04.1975 - 8 C 9.75

    Anfechtung des Einberufungsbescheids eines Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst -

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 155.71 (Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 10) und BVerwG VIII C 29.71 ( WPflG Nr. 9 = NJW 1972, 2012 = BWV 1973, 163) - entschieden, daß ein Wehrpflichtiger zum Wehrdienst herangezogen werden darf, auch wenn er einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat, sofern dieser Antrag nicht den Vollzug der vorangehenden Heranziehungsentscheidungen hemmt.
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